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Novellierung 1. BImSchV in Kraft getreten

Seit dem 22.3.2010 ist die 1. Stufe der novellierten Verordnung über mittlere und kleine Feuerungsanlagen (1.BImSchV) in Kraft. Die Regelung stellt im Sinne der Luftreinhaltung strenge Anforderungen an das Emissionsverhalten, auch von Pelletkesseln und -öfen, die für alle ab dem heutigen Tag in Betrieb genommen Anlagen Gültigkeit haben. Für den Feinstaubausstoß sind die Grenzwerte der 1.Stufe in der anhängenden Tabelle aufgeführt. Ab dem 1.1.2015 in Betrieb genommene Anlagen müssen dann in einer ab diesem Datum geltenden 2. Stufe noch strengere Grenzwerte einhalten.

Für Anlagen, die vor dem 22.03.2010 in Betrieb genommen wurden, gelten längere Übergangsfristen. Ein zwischen dem 1.1.1995 und dem 31.12.2004 installierter Pelletkessel muss die 1. Stufe erst ab dem 1.1.2019 einhalten. Der Großteil der in Deutschland betriebenen Pelletfeuerungen dürfte zwischen dem 1.1.2005 und dem 22.3.2010 in Betrieb genommen worden sein. Für diese Anlagen sind die Werte der 1. Stufe erst ab dem 1.1.2025 verpflichtend einzuhalten.

Für Pelletkessel werden die Übergangsfristen vom Bezirksschornsteinfegermeister im Rahmen einer Feuerstättenschau bis spätestens zum 31.12.2011 eingestuft. Bis dahin gelten die bisher bereits gültigen Feinstaubgrenzwerte der 1.BImSchV von 0,15 g/m³ Abluft.

Pelletkessel werden künftig die Feinstaubgrenzwerte in einer Praxismessung nachweisen müssen. Diese wird vom Schornsteinfeger abgenommen. Allerdings gibt es hier eine Übergangsfrist. Die Messungen werden frühestens ein halbes Jahr nach der Bestätigung eines geeigneten Verfahrens (das momentan noch nicht vorliegt) durchgeführt.

 

Anforderung für Neuanlagen 1.Stufe ab 22.3.2010 2.Stufe ab 1.1.2015
  Staub g/m³ Staub g/m³
Pelletkessel 0,06 0,02
Pelletofen luftgeführt 0,05 0,03
Pelletofen wassergeführt 0,03 0,02